Nutzen Sie den staatlichen Steuerbonus für Handwerkerleistungen
von bis zu 600 Euro im Jahr!
Voraussetzungen für Steuerbonus
(§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG, BMF-Schreiben vom 03.11.06) (IV C 4 - S 2296b - 60/06)
Begünstigte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:
Dies sind beispielsweise:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation
- Modernisierung oder Autausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt
(z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher,
PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger
- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen
(z. B. Kabel für Strom und Fernsehen)
Hinweis:
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt,
im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.
- Die Handwerkerleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers
- es ist egal, ob man dort als Mieter oder
Eigentümer lebt.
Hinweis:
Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind diedarauf entfallenden Arbeitskosten nicht begünstigt. Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumwohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:
- In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
- Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
- Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen
( z. B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
Nachweis für Steuerbonus
- Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
- Materialkosten sind nicht begünstigt
- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt
ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
- Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
- Aus von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
Hinweis:
Nur für das Jahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten, wenn er in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird, auch vom Steuerpflichtigen (Auftraggeber) geschätzt werden.
- Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren).
Hinweis:
Barzahlungsen sind nicht begünstigt!
- Handwerkerleistung und Zahlung müssen nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt sein.
Hinweis:
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse geltend gemacht werden.
Höhe des Steuerbonus
20 % von max. 3.000 Euro der Handwerkerkosten
- also bis zu 600 Euro pro Jahr und Haushalt!
Hinweis:
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 600 Euro gewährt.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (§ 35 a, Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Steuerbonus wird ebenfalls in Höhe von bis zu 600 Euro (20 % von max. 3.000 Euro) gewährt.
BEISPIEL:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2006 Arbeitskosten für Malerarbeiten in Höhe von 1.500 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.).
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
| Arbeitskosten Maler |
1.500 Euro |
|
| Wartungskosten |
400 Euro |
|
| Reparaturkosten |
200 Euro |
|
| (alle einschl. MwSt. |
|
|
| Gesamt |
2.100 Euro |
x 20 % Förderung = 420 Euro Steuerbonus |
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wir dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
Diese Information kommt von dem Zentralverband des Deutschen Handwerks
Abteilung Steuer- und Finanzpolitik
Steuernetzwerk@zdh.de |